Dieser solle vor allem mit äusseren Faktoren entgegengewirkt werden, weswegen eine lebenslängliche und relativ engmaschige Betreuung als unabdingbar erachtet werde. Dabei sei darauf zu achten, dass bei Wechseln des Behandlungssettings vor allem auf die Frühwarnzeichen sowie bekannte Risikosituationen hingewiesen werde (pag. 1076 Vollzugsakten Bd. 3). Vom 29. März 2017 bis am 4. Juli 2018 befand sich der Beschwerdeführer in der JVA AB.________, Bereich Massnahmenvollzug. Dort besuchte er sowohl wöchentliche Einzelsitzungen wie auch Gruppentherapien. Im Austrittsbericht vom 29. Oktober 2018 hielten Psychologin AC.