10.3 Der Beschwerdeführer trat am 30. November 2011 den vorzeitigen Massnahmenvollzug in der JVA S.________ an (pag. 367 f. und 486 ff. Vollzugsakten Bd. 2). Er erhielt während der gesamten Dauer seines Aufenthalts in der JVA S.________ bis ins Jahr 2017 eine wöchentliche delikt- und störungsorientierte Einzeltherapie durch den Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (nachfolgend: FPD). Daneben absolvierte er diverse Gruppentherapien.