eine Mädchen mit Schreien begonnen hätte. Man habe im Vollzug auch gesehen, dass wenn der Beschwerdeführer über längere Zeiten gemobbt werde, er nicht in der Lage sei, richtig zu reagieren. Das habe sich ja dann im Dezember 2019 gezeigt. Da seien die Beteiligten vollkommen überrascht gewesen, wie schnell eine solche Situation aus dem Ruder laufen könne. Das sei dieses autistische Momentum beim Beschwerdeführer, er könne solche Situationen nicht verarbeiten (pag. 329 Z. 23 ff.). 9.11 Gesamtwürdigung