Ferner seien eine Waffenaffinität und eine Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers in Stresssituationen zu nennen. In Bezug auf Sexualdelikte an Kindern stellten Kinderkontakte jeglicher Art ein Risiko dar. Dabei sei insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen sehr kurzen Vorlauf benötige, um die Kinder zu missbrauchen. Somit stellten unbegleitete Ausgänge per se einen Risikofaktor dar (pag. 1674 Vollzugsakten Bd. 4). 9.10 Aussagen der Gutachterin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung