Da der Beschwerdeführer seine eigenen Emotionen nur höchst eingeschränkt wahrnehmen und diese auch nicht mitteilen könne, sei er auf eine stetige und engmaschige Begleitung angewiesen, um allfällige deliktrelevante Entwicklungen rechtzeitig erkennen und ihnen entsprechend begegnen zu können. Zu nennen seien hier in Bezug auf Gewaltdelikte Stresssituationen und Konflikte mit Mitmenschen, die zu eruptiven aggressiven Durchbrüchen des Beschwerdeführers führen könnten. Ferner seien eine Waffenaffinität und eine Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers in Stresssituationen zu nennen.