29 schwere Gewaltdelikte auszugehen sei. Der hauptsächliche handlungsleitende Risikofaktor liege beim Beschwerdeführer in der schweren hirnorganischen Persönlichkeitsstörung mit autistischen Zügen begründet. Da der Beschwerdeführer seine eigenen Emotionen nur höchst eingeschränkt wahrnehmen und diese auch nicht mitteilen könne, sei er auf eine stetige und engmaschige Begleitung angewiesen, um allfällige deliktrelevante Entwicklungen rechtzeitig erkennen und ihnen entsprechend begegnen zu können.