Im aktuellen Setting sei sie gering und im Rahmen der Gewährung begleiteter Ausgänge und Urlaube bis maximal Tagesurlaube gering bis moderat unter der Voraussetzung, dass sämtliche Lockerungsstufen problemlos durchgeführt werden könnten (vgl. pag. 897 Vollzugsakten Bd. 3). In Anbetracht der moderaten bis deutlichen Rückfallgefahr und der gering bis moderat ausgeprägten Beeinflussbarkeit liege allerdings im Falle einer Entlassung aus der Massnahme ohne weitere Auflagen langfristig eine moderate und damit relevante Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte des Beschwerdeführers vor (pag. 882 Vollzugsakten Bd. 3).