Auch die «deutliche» Entschlossenheit zur Tat bzw. die deutliche Motivationsintensität für das Tatverhalten ergibt sich aus dem begangen Delikt nicht zwingend, dennoch muss eingeräumt werden, dass der Beschwerdeführer wohl insgesamt über eine «geringe» Selbstkontrolle verfügt. Weiter ist auch nicht ohne weiteres verständlich, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner Mitarbeit in der Therapie mit einer «geringen» Motivation für Veränderung sowie für Veränderungsarbeit und einer geringen Kontrollbereitschaft für schädliche Handlungsmotivation beurteilt wurde.