So erscheint die Beurteilung des Beschwerdeführers bezüglich Ehrlichkeit und Offenheit («gering») in Anbetracht des Therapieverlaufs sowie seines bereits anlässlich der ersten Einvernahme dargelegten Therapiebedürfnisses eher als streng. Auch die «deutliche» Entschlossenheit zur Tat bzw. die deutliche Motivationsintensität für das Tatverhalten ergibt sich aus dem begangen Delikt nicht zwingend, dennoch muss eingeräumt werden, dass der Beschwerdeführer wohl insgesamt über eine «geringe» Selbstkontrolle verfügt.