Das diesbezügliche aktuelle Rückfallrisiko wurde 2016 als moderat bis deutlich (2.5) und 2021 als deutlich (3) beurteilt, demgegenüber wurde die aktuelle Beeinflussbarkeit 2016 mit gering bis moderat (1.5) und 2021 mit gering (1) angegeben. Mit anderen Worten hat sich die Beurteilung von 2016 bis 2021 in jedem der vier Teilbereiche um einen halben Punkt zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschoben. Betreffend das Zieldelikt «Tötungsdelikt» zeigt sich das Basis-Rückfallrisiko (bzw. strukturelle Rückfallrisiko) sowohl 2016 wie 2021 deutlich (3) und die Basis- Beinflussbarkeit war bei beiden gering bis moderat (1.5).