Die Beurteilung der Facette 4 aus dem PCL-R, wonach der Beschwerdeführer über eine schwache Verhaltenskontrolle verfüge (2) und früh Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe (2), trifft genauso zu, wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seiner Jugend nicht delinquierte (0) und nie eine bedingte Entlassung gegen ihn ausgesprochen wurde (0). Betreffend die Beurteilung, der Beschwerdeführer habe keine kriminelle Vielseitigkeit an den Tag gelegt (0), wären auch andere Resultate denkbar, wobei die Beurteilung (auch) diesbezüglich zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist.