Die einmalige Inhaftierung des Beschwerdeführers (Verwahrung) vor den Indexdelikten ist ebenfalls nicht bestreitbar (Item 9: +2 Punkte). Betreffend Verhaltensstörungen vor dem 15. Lebensjahr erscheint die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen wiederholten tätlichen Auseinandersetzungen mit Kindern als nachvollziehbar und ausgewogen (Item 10: 0 Punkte). Auch die Beurteilung betreffend der Hands-on- Sexualdelikte des Beschwerdeführers gegen Kinder ist unter dem Kriterium Sexualdelikte in der Vorgeschichte klar zutreffend (Item 11: -1 Punkt).