26 vorliegend allerdings erneut zugunsten des Beschwerdeführers beurteilt wurde (1984 war er deutlich jünger [19], was sich negativ auf die Prognose auswirken würde). Es erscheint vor diesem Hintergrund folgerichtig, dass die Vorstrafen aus dem Jahr 1984 stark negativ berücksichtigt wurden (Item 8: +3 Punkte). Die einmalige Inhaftierung des Beschwerdeführers (Verwahrung) vor den Indexdelikten ist ebenfalls nicht bestreitbar (Item 9: +2 Punkte).