Die betreffenden Ausführungen im Gutachten erscheinen zutreffend. Die Beurteilung der Gutachterin, wonach zum Tatzeitpunkt keine Verurteilungen oder Anklagen wegen nicht gewalttätiger Straftaten aktenkundig gewesen seien, erscheint mit Blick auf den Vorfall im Jahr 2004 (bei welchem allerdings keine Anklage erhoben wurde) als günstig für den Beschwerdeführer, ohne dass sich eine Korrektur durch die Kammer aufdrängt (Item 5: -3 Punkte). Der Aufhebungsverfügung vom 28. November 2002 ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nie während der Bewährungsfrist rückfällig geworden war (Item 6: -2 Punkte).