9. Legalprognose 9.1 Eine schwere psychische Störung muss sich in der Rückfallgefahr bzw. einer gewissen Gefährlichkeit manifestieren, um Gegenstand einer therapeutischen Massnahme zu sein (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). 9.2 Die Vorinstanz hat die Theorie zu den Prognoseinstrumenten und die Gutachten in Bezug auf die Rückfallgefahr zutreffend zusammengefasst (E. 5.2 des angefochtenen Beschlusses), weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Soweit für den vorliegenden Beschluss erheblich, wird im Folgenden darauf eingegangen.