8. Tatzusammenhang 8.1 Im gerichtlichen Verfahren (nicht hingegen anlässlich der Exploration; vgl. pag. 1663 Vollzugsakten Bd. 4) unbestritten und augenscheinlich ist, dass die organische Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sowohl mit den Gewaltdelikten 1984 als auch den sexuellen Übergriffen 2011 in Zusammenhang steht, wie sich auch aus den Gutachten ergibt (Gutachten von Dr. med. O.________: pag. 874 und 875 Vollzugsakten Bd. 3; Gutachten von Dr. med. D.________: pag. 1660 f. Vollzugsakten Bd. 4).