Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse und der lang andauernden pädosexuellen Ansprechbarkeit sei von einer eigenständigen Paraphilie im Sinne einer heterosexuellen Pädophilie vom nicht auschliesslichen Typus (ICD-10: F64.4) auszugehen. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er sich auch von erwachsenen Frauen sexuell angezogen fühle, sei die Pädophilie nicht ausschliesslich. Als zusätzliche tatrelevante Persönlichkeitseigenschaften sei weiter von einer Waffenaffinität sowie Gewaltphantasien und -bereitschaft auszugehen (pag. 1654 ff. Vollzugsakten Bd. 4).