Vollzugsakten Bd.3). Ausserdem wurde beim Beschwerdeführer eine gewisse Waffenaffinität diagnostiziert, welche insbesondere deshalb plausibel sei, weil dieser über längere Zeit Sackmesser auf sich getragen habe (pag. 873 Vollzugsakten Bd. 3). Dr. med. D.________ bestätigte in ihrem Gutachten vom 25. Januar 2021 das Vorliegen einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: 407.0; S. 65). Beim Beschwerdeführer zeigten sich ausserdem autistisch anmutende Verhaltensweisen und die organische Störung gehe mit einer erhöhten Impulsivität einher. In Übereinstimmung mit der Einschätzung aus den Vorgutachten könne eine deutliche pä-