Die Diagnose muss nicht unter allen Umständen in einem Klassifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5). Die massnahmerechtlich erforderliche Schwere der Störung folgt aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen (medizinisch erheblicher) Störung und Straftat. Eine Kombination von minder schweren Befunden kann eine Störung der vorausgesetzten Schwere begründen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). 7.2 Der Beschwerdeführer leidet unbestritten und unzweifelhaft aufgrund (s)einer Sturzgeburt an einer hirnorganischen Störung.