7. Schwere psychische Störung 7.1 Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behandlung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; BGE 127 IV 154). Der Begriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der Massnahme richtet (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3). Die Diagnose muss nicht unter allen Umständen in einem Klassifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5).