Es kommt nicht darauf an, möglichst viele Verfahren anzuwenden, sondern diejenigen, welche für den Einzelfall am besten geeignet sind. Für die Auswahl der Instrumente muss entscheidend sein, was konkret prognostiziert werden soll und ob das einzelne Instrument hierfür in Bezug auf den zu beurteilenden Täter tauglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.6).