20 Vorinstanz, was vom Bundesgericht ebenfalls nicht gerügt wurde). Ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (BGE 142 IV 1 E. 2). 6.3 Das Gericht kann gemäss Art.