Das Bundesgericht hat allerdings bereits zu Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB im Sinne einer richterlichen Lückenfüllung entschieden, dass das Sachgericht seine eigene Kognition nicht voll ausschöpft, wenn es aufgrund einer vermeintlichen formellen Bindung an den Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde nicht auch die Anordnung einer gleichartigen Massnahme, etwa bei einem anderen Arzt oder in einer anderen Institution, prüft (BGE 106 IV 101 E. 1 ff., vgl. auch BGE 123 IV 100 E. 3b; bestätigend: STRA- TENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, S. 320 N. 59).