62c StGB auch möglich sein, die bedingte Entlassung anzuordnen, wie sich vor dem Hintergrund von Art. 62c Abs. 3 und 4 StGB (Möglichkeit eine andere Massnahme oder die Verwahrung anzuordnen) bereits aus dem Grundsatz «a maiore ad minus» ergibt. 6.2 Art. 62c Abs. 3 StGB spricht von einer «anderen Massnahme». Das Bundesgericht hat allerdings bereits zu Art.