Wird die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und sind weder die Voraussetzungen für eine andere Massnahme gegeben noch eine Reststrafe zu vollziehen, ist der Inhaftierte grundsätzlich zu entlassen. Hält die zuständige Behörde jedoch eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies nach Art. 62c Abs. 5 StGB der Vormundschaftsbehörde mit.