siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.4 für die ambulante Massnahme; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden (BGE 141 IV 49 E. 2.5). Wird die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und sind weder die Voraussetzungen für eine andere Massnahme gegeben noch eine Reststrafe zu vollziehen, ist der Inhaftierte grundsätzlich zu entlassen.