Es wird ausserdem noch aufzuzeigen sein, dass noch gewisse (niederschwellige) Ansätze betreffend die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers bestehen. Folglich führt vorliegend auch die Gesamtwürdigung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aktuell nicht zu einer Kompensation der höchstens zweifelhaften Anlasstaten, weshalb die Anordnung der Verwahrung zurzeit als unzulässig erscheint. 6. Möglichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme 6.1 Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang selbst verweist, ergibt sich, dass die Abweisung des An-