inkriminierten Straftat gemäss seinen eigenen Aussagen ein Mädchen direkt am Bauch und an der Hüfte gestreichelt hatte (vgl. pag. 445 Vollzugsakten Bd. 2). Er hat zudem – im Gegensatz zum Referenzsachverhalt – in der Therapie stets mitgewirkt, welche gemäss Gutachten allerdings insbesondere an seiner Limitierung aufgrund einer hirnorganischen Störung gescheitert sein soll, wie noch zu zeigen sein wird. Es wird ausserdem noch aufzuzeigen sein, dass noch gewisse (niederschwellige) Ansätze betreffend die Therapierbarkeit des Beschwerdeführers bestehen.