64 Abs. 1 StGB hat der Beschwerdeführer durch die Anlasstaten zudem weder die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt, noch hat er das gewollt, zumal im Gegensatz zum Referenzsachverhalt kein versuchtes schwereres Delikt (orale Befriedigung durch das Opfer) im Raum steht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht «mehrfach einschlägig vorbestraft» ist, obwohl er 1984 mit einem Messer auf zwei Mädchen eingestochen hatte, was lediglich prognostisch zu berücksichtigen ist, und obwohl er 2004 zwei fremde Mädchen unterhalb des Bauchnabels und am Rücken berührt und Wochen vor der