Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 64 Abs. 1 StGB hat der Beschwerdeführer durch die Anlasstaten zudem weder die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt, noch hat er das gewollt, zumal im Gegensatz zum Referenzsachverhalt kein versuchtes schwereres Delikt (orale Befriedigung durch das Opfer) im Raum steht.