Gestützt auf den zitierten Entscheid erscheint die Anordnung einer Verwahrung trotz eines «zweifelhaften» Anlassdelikts vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zumindest möglich. Mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt ist allerdings festzuhalten, dass die zu berücksichtigenden Anlasstaten noch einmal weniger schwer wiegen, als die Anlassdelikte im Referenzentscheid. Hinsichtlich des Wortlauts von Art.