O. E. 2.7). Das Bundesgericht hat mit anderen Worten im betreffenden Entscheid explizit eine «Gesamtwürdigung» der Umstände vorgenommen und die zweifelhaften Anlasstaten mit der negativen Prognose aufgrund der Vorstrafen und des Widerstands des Verurteilten sowie dem Sicherheitsbedürfnis von Kindern und Jugendlichen abgewogen (a.a.O. E. 2.7). Der zitierten Literaturstelle von HEER/HABERMEYER sind Ausführungen zum Prognosekriterium zu entnehmen, demgegenüber aber keine Überlegungen diesbezüglich, dass ein «Minus» bei den Anlasstaten mit einem «Plus» bei der Legalprognose kompensiert werden könnte.