O., N. 68 zu Art. 64 StGB; vgl. den Beschwerdeführer betreffendes Urteil 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.5.2 zur Verlängerung der stationären Massnahme) und insbesondere das Verhalten während der rund zehnjährigen Massnahmendauer, in der sämtliche therapeutischen Bemühungen mit zahlreichen Vollzugslockerungen und Institutionswechseln an seinem Widerstand gegen eine delikts- und störungszentrierte Therapie scheiterten, sehr wesentlich ins Gewicht.» (a.a.O. E. 2.7).