Als einziges Element, welches vorliegend als erschwerend erblickt werden könnte, ist das sehr junge Alter der drei Kinder (4-7) im Vergleich zu den beiden Referenzsachverhalten (9, 12 und 14). Es muss dennoch festgehalten werden, dass die sexuellen Handlungen mit Kindern, für welche der Beschwerdeführer 2012 verurteilt wurde, für sich allein die Erheblichkeitsschwelle für eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 StGB nach derzeitiger Rechtsprechung nicht erreichen.