Eine Tötungsabsicht lässt sich den Akten in keiner Weise entnehmen. Entsprechend wurde der einschlägig vorbestrafte Verurteilte im Vergleichsfall auch zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (zusammen mit anderen, scheinbar deutlich weniger gravierenden Delikten) verurteilt, statt wie vorliegend lediglich von 8 Monaten. Als einziges Element, welches vorliegend als erschwerend erblickt werden könnte, ist das sehr junge Alter der drei Kinder (4-7) im Vergleich zu den beiden Referenzsachverhalten (9, 12 und 14).