wogegen im vorliegenden Fall nicht klar ist, was der Beschwerdeführer mit «viel weiter» meinte; sexuelle Handlungen mit Kindern, welche namentlich eine Penetration beinhalten würden, oder diesbezügliche Fantasievorstellungen sind betreffend den Beschwerdeführer nicht aktenkundig. Er gab zudem gegenüber seinen Gutachtern an, bei sexuellen Erfahrungen (mit Prostituierten) Penetration jeweils abgelehnt und noch nie Sex gehabt zu haben, der eine Penetration bis zum Höhepunkt beinhaltet hätte (pag. 1620 und 1657 Vollzugsakten Bd. 4). Eine Tötungsabsicht lässt sich den Akten in keiner Weise entnehmen.