So wurde der Täter im betreffenden Anlassurteil neben dem Ausgreifen eines minderjährigen Mädchens, welches sich auf dessen Anweisung hin zuvor entblösst hatte, auch wegen versuchter sexueller Handlung sowie Nötigung verurteilt, weil er dem Mädchen vorgespielt hatte, er wäre Polizist, und es unter der Ausnützung dieser Machtstellung aufgefordert hatte, ihn oral zu befriedigen. Er hat mit anderen Worten seinen Tatentschluss betreffend ein Anlassdelikt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Oralsex) konkretisiert und sich diesbezüglich geäussert,