Nimmt man diejenigen Straftaten, für welche der Beschwerdeführer verurteilt wurde, als Massstab, überschreiten diese die Erheblichkeitsschwelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings dennoch nicht. Die Erheblichkeit der vorliegenden Anlassdelikte ist durch die Brille von Art. 64 StGB namentlich in mehrerlei Hinsicht noch einmal deutlich tiefer, als dies etwa im Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 (vgl. Sachverhalt A) der Fall war.