452 Vollzugsakten Bd. 2). Die Kammer ist demgegenüber der Ansicht, dass das Strafmass (Freiheitsstrafe von 8 Monaten) mit Blick auf die begangene Straftat sehr milde ausgefallen ist und sich allein deshalb nicht unbedingt feststellen lässt, das Delikt sei nicht geeignet gewesen, die Opfer schwer im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu beeinträchtigten. Nimmt man diejenigen Straftaten, für welche der Beschwerdeführer verurteilt wurde, als Massstab, überschreiten diese die Erheblichkeitsschwelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings dennoch nicht.