64 Abs. 1 StGB darstellen könnten. Zu keinem anderen Resultat führt der Umstand, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in seinem Anlassurteil vom 7. August 2012 das Gesamtverschulden des Beschwerdeführers im unteren Bereich angesiedelt und unter Vornahme einer (leichten) Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als dem Verschulden angemessen erachtet hat (pag. 452 Vollzugsakten Bd. 2).