17 würde das Anlassurteil in unzulässigem Masse revidieren, wenn sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren neu einen Tatentschluss betreffend weitere schwere Delikte anlasten würde, welche allenfalls eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB darstellen könnten.