Die Staatsanwaltschaft sah sich diesbezüglich damals allerdings nicht veranlasst, versuchte weitere (schwerere) sexuelle Handlungen anzuklagen und der Beschwerdeführer wurde entsprechend auch nicht wegen versuchter Sexualdelikte verurteilt. Der Vorinstanz kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, wenn sie betreffend die Anlasstaten darauf hinweist, die Aussagen des Beschwerdeführers deuteten klarerweise auf unkontrollierte und gar tötungsnahe Handlungen hin und der Beschwerdeführer habe den weiteren Verlauf seiner Handlungen dem Zufall überlassen. Die Beschwerdekammer