er wisse nicht, was passiert wäre, wenn nicht plötzlich eines der Mädchen geweint und ihn damit aufgeschreckt hätte (pag. 81 Bd. 2 Vollzugsakten). Die Staatsanwaltschaft sah sich diesbezüglich damals allerdings nicht veranlasst, versuchte weitere (schwerere) sexuelle Handlungen anzuklagen und der Beschwerdeführer wurde entsprechend auch nicht wegen versuchter Sexualdelikte verurteilt.