Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das Berühren der Genitalien unter den Kleidern gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Tathandlung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB darstellt. Die Vorinstanz hat bereits darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner Einvernahme am 24. August 2011 angegeben hatte, er wäre vermutlich viel weiter gegangen (wenn er nicht unterbrochen worden wäre), da er sich nicht im Griff gehabt habe. Er wolle nichts beschönigen; er wisse nicht, was passiert wäre, wenn nicht plötzlich eines der Mädchen geweint und ihn damit aufgeschreckt hätte (pag.