5.10 Weiter ist darauf einzugehen, ob die Anlasstat das Mass der erforderlichen Erheblichkeit erreicht bzw. ob der Beschwerdeführer die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das Berühren der Genitalien unter den Kleidern gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Tathandlung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB darstellt.