Entsprechend ist die Verwahrung in casu lediglich dann zulässig, wenn die 2011 begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern als Anlasstaten die Verwahrung rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Tatschwere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer drei Mädchen unter den Kleidern an Vagina und Po berührt und damit den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt hat, womit grundsätzlich eine Straftat im Sinne der Generalklausel (mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat) vorliegt. 5.10