62c Abs. 4 StGB nicht vereinbar. Gleiches ergibt sich in diesem Zusammenhang ohnehin aus der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 369 Abs. 7 StGB, wonach die Akten sowie das Urteil zum Verfahren aus dem Jahr 1984 vorliegend – mit Einschränkungen bei der Legalprognose – nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertbar sind. Entsprechend ist die Verwahrung in casu lediglich dann zulässig, wenn die 2011 begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern als Anlasstaten die Verwahrung rechtfertigen.