es darf die Anlassdelikte retrospektiv als schwer einordnen, selbst wenn dies im Anlassurteil nicht erwähnt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.4). Die Grenze ist nach Ansicht der Kammer allerdings da zu ziehen, wo ein Sachverhalt neu gewürdigt und Delikte darunter subsumiert werden, für welche der Beschuldigte im Anlassurteil nicht verurteilt wurde.