6B_1187/2015 vom 12. September 2016 E. 5.1). Die fehlende Vollendung ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019; N. 30 zu Art. 64 StGB). Das Gericht ist im nachträglichen Verfahren betreffend die Schwere einer Straftat nicht zwingend an die Einschätzung des Sachgerichts gebunden, welches die Anlasstat zu beurteilen hatte; es darf die Anlassdelikte retrospektiv als schwer einordnen, selbst wenn dies im Anlassurteil nicht erwähnt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.4).