189 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Versuchs dazu, sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Versuchs dazu sowie mehrfacher Amtsanmassung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Busse von Fr. 500.--. Das Gericht schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären Massnahme auf. Der Verurteilung lag der folgende eingestandene Sachverhalt zugrunde: